
Ab bereits 10 Mitarbeitern ist ein Unternehmen dazu gesetzlich verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen…
… wenn diese ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dabei dürfen keine internen Mitarbeiter benannt werden, die zur Geschäftsleitung oder der IT-Leitung gehören oder anderweitig in Konflikt mit ihrem Aufgabengebiet stehen. Ferner ist bei einer internen Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten zu beachten, dass der Mitarbeiter dadurch einen Sonderkündigungsschutz erhält.
Ist ein interner Datenschutzbeauftragter erst einmal bestellt, so kann diese Bestellung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Sollte dies der Fall sein, so ist auch eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten ausnahmsweise notwendig. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe „Datenschutz“ wirksam widerrufen werden. Daneben regelt das Bundesdatenschutzgesetz dass die Kündigung des Arbeitsvertrag des Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) berechtigen, sprich ein wichtiger Grund vorliegt wie beim Widerruf der Bestellung.
Gegenüberstellung externer und interner Datenschutzbeauftragter:
externer Datenschutzbeauftragter | interner Datenschutzbeauftragter |
Sofort abrufbare Fachkunde durch TÜV-zertifizierte Berater | zeit- und kostenintensive Weiterbildmaßnahmen zur Erlangung der Fachkunde sowie Freistellungen für die Seminardauer |
Risikominimierung für das Unternehmen | Der Geschäftsführer haftet vollumfänglich |
Transparente Kostenstruktur durch vertraglich festgelegte Honorare | Undurchsichtige Kosten für Literatur, Arbeitsausfälle und Weiterbildungsmaßnahmen |
Keine Bindung von Unternehmensressourcen | Die Hauptbeschäftigung des internen DSB kann nicht mehr zu 100% erfüllt werden |
Nutzt seine Ressourcen zu 100% für Datenschutz | Nutzt seine Ressourcen im Durchschnitt zu 15-20% für Datenschutz. |
Sonderkündigungsschutz entfällt durch externe Vergabe Abberufung bzw. Kündigung der Bestellung jederzeit möglich | Abberufung nur in wichtigen Gründen zulässig (§ 626 BGB & § 4f Abs. 3 Satz 4), zusätzlich muss ein Jahr Kündigungs-schutz nach der Abberufung gewährt werden |
Neutrale Position im Unternehmen, sowohl in der Aussenwirkung (z.B. gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden) als auch innerhalb des Unternehmens (z.B. gegenüber Mitarbeitern) | der interne DSB wird oftmals als parteiisch angesehen, da dieser sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet |
Keine Intressenskonflikte | Interessenskonflikte liegen im beruflichen Alltag schnell vor. |
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht für den externen DSB | Betriebsrat kann sich bei der Einstellung bzw. Umsetzung des internen DSB aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes einmischen (§ 99 BetrVG) |
objektive Beratung | Risiko Betriebsblindheit |