Zum 01.08.2021 wurde das Transparenzregister auf ein Vollregister umgestellt. Hintergrund ist die Abschaffung der sog. Mitteilungsfiktion zum Transparenzregister im Geldwäschegesetz.
Die Mitteilungsfiktion sorgte dafür, dass für viele Gesellschaften bis dato keine Notwendigkeit bestand, die wirtschaftlich Berechtigten an der Gesellschaft in das Transparenzregister einzutragen. Eine Eintragung z.B. im Handelsregister reichte aus.
Seit dem 01.08.2021 benötigt nun nahezu jede Gesellschaft zwingend einen Eintrag in das Transparenzregister. Dies gilt sowohl für juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft, Genossenschaften) als auch für eingetragene Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG, OHG, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaften).
Fehlende Einträge können hohe Geldbußen mit sich ziehen. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen (abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform) liegt der Strafrahmen bei bis zu 100.000,00 €. Diese Bußgelder werden dann gegen die Geschäftsführung verhängt, da diese nach dem Geldwäschegesetz dafür verantwortlich ist, dass die Eintragung in das Transparenzregister erfolgt.